Rechtstracker.at

Art. 4 § 21

Fassungen
01.04.2007 bis 31.01.2020 — BGBl. III Nr. 37/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 § 2101.04.200731.01.2020 § → § BGBl. III Nr. 37/2007 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020
Art. 4 § 2101.04.199631.03.2007 BGBl. III Nr. 109/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Madrider Markenabkommen – Ausführungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 34 aus 2020,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.04.2007BGBl. III Nr. 37/2007

Außerkrafttretensdatum

31.01.2020aufgehoben durch BGBl. III Nr. 34/2020

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Regel 21

Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung

  1. Absatz eins,[Mitteilung] Hat die Behörde einer benannten Vertragspartei nach Artikel 4bis Absatz 2 des Abkommens oder Artikel 4bis Absatz 2 des Protokolls in ihrem Register vermerkt, daß eine nationale oder regionale Eintragung auf Grund eines unmittelbar vom Inhaber bei dieser Behörde gestellten Antrags durch eine internationale Registrierung ersetzt wurde, so benachrichtigt diese Behörde das Internationale Büro davon. Die Mitteilung hat folgendes anzugeben:
    1. Litera i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,
    2. Sub-Litera, i, i
      betrifft die Ersetzung lediglich eine oder mehrere der in der internationalen Registrierung angegebenen Waren und Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen und
    3. iii
      das Anmeldedatum und die Nummer, das Eintragungsdatum und die Nummer sowie gegebenenfalls das Prioritätsdatum der nationalen oder regionalen Eintragung, die durch die internationale Registrierung ersetzt wurde.
    Die Mitteilung kann auch Angaben über andere aufgrund dieser nationalen oder regionalen Eintragung erworbenen Rechte in einer zwischen dem Internationalen Büro und der betroffenen Behörde vereinbarten Form enthalten.
    1. Absatz 2,
      [Eintragung] a) Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben im internationalen Register ein und benachrichtigt davon den Inhaber.
    2. Litera b
      Die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben werden mit dem Datum des Tages eingetragen, an dem eine den geltenden Erfordernissen entsprechende Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 37/2007

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

10003478

Dokumentnummer

NOR40087075